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§ 225 UmwG, Prüfung des Abfindungsangebots

1 Im Falle des § 217 Absatz 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. 2 Die Kosten trägt die Gesellschaft.


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