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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 221 UmwG, Beitritt persönlich haftender Gesellschafter

1 Der in einem Beschluss zum Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgesehene Beitritt eines Gesellschafters, welcher der formwechselnden Gesellschaft nicht angehört hat, muss notariell beurkundet werden. 2 Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von jedem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter zu genehmigen.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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