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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 218 UmwG, Inhalt des Formwechselbeschlusses

Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1)1 In dem Formwechselbeschluss muss auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Satzung der Genossenschaft enthalten sein oder die Satzung der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien festgestellt werden. 2 Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2) Der Beschluss zum Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien muss vorsehen, dass sich an dieser Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt oder dass der Gesellschaft mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter beitritt.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(3)1 Der Beschluss zum Formwechsel in eine Genossenschaft muss die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. 2 In dem Beschluss kann auch bestimmt werden, dass jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im Übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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