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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 211 UmwG, Anderweitige Veräußerung

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.

§ 211 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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