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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 103 UmwG, Beschluss der Mitgliederversammlung

1 Der Verschmelzungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 2 Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.


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