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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 102 UmwG, Durchführung der Mitgliederversammlung

1 In der Mitgliederversammlung sind die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen. 2 § 64 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.


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