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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 32 UmwG, Ausschluss von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot nach § 29 nicht angemessen ist oder dass die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

§ 32 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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