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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 33c SGB I, Benachteiligungsverbot

§ 33c eingefügt durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl. I S. 1897).

1 Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. 2 Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.


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