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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 19a SGB I, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 19a eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).

(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden

  • 1.Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
  • 2.Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(2)1 Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. 2 In den Fällen des § 6a SGB II ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.

Satz 2 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 2014).


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