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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 11 SGB I, Leistungsarten

1 Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2 Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.


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