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Gesetze

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 66 SEG, Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen

1 Für die Festsetzung nach § 6 Absatz 4 ist die Behörde zuständig, die aufgrund der weiteren Gesundheitsstörung über Ansprüche entscheidet. 2 Die durch das Hinzutreten einer weiteren Gesundheitsstörung verursachten Kosten sind von dem Leistungsträger zu tragen, der für die Entscheidung über Ansprüche aufgrund der weiteren gesundheitlichen Schädigung zuständig ist.


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