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Gesetze

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 64 SEG, Pfändbarkeit von Ansprüchen

Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, § 43 Absatz 1, §§ 44, § 45, § 50 und § 83 Absatz 1 können nicht gepfändet werden.


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