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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 13 SEG, Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung

(1)1 Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2 Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 EUR auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 EUR auf volle Euro aufzurunden.

(2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des BMVg, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.


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