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Gesetze

SEAG – SE-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
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SEAG – SE-Ausführungsgesetz



§ 4 SEAG, Zuständigkeiten

1 Für die Eintragung der SE und für die in Artikel 8 Absatz 8, Artikel 25 Absatz 2 sowie den Artikeln 26 und 64 Absatz 4 der Verordnung bezeichneten Aufgaben ist das nach den §§ 376 und § 377 FamFG bestimmte Gericht zuständig. 2 Das zuständige Gericht im Sinne des Artikels 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung bestimmt sich nach § 375 Nummer 4, §§ 376 und § 377 FamFG.


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