Category Image
Gesetze

RentÜG – Rentenübersichtsgesetz

Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz - RentÜG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

RentÜG – Rentenübersichtsgesetz



§ 9 RentÜG, Steuerungsgremium

(1)1 Bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht wird ein Steuerungsgremium gebildet. 2 Das Steuerungsgremium hat, ungeachtet der in den Sätzen 3 bis 5 geregelten Befugnisse, grundsätzlich die Aufgabe, die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zu beraten. 3 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht entscheidet über die grundlegenden Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Digitalen Rentenübersicht und die Darstellung im Portal im Einvernehmen mit dem Steuerungsgremium auf Vorlage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. 4 Dies gilt auch für die grundlegende inhaltliche Weiterentwicklung. 5 Entscheidungen über die technische Ausgestaltung der Datensätze und der Schnittstellen trifft die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht im Benehmen mit dem Steuerungsgremium.

(2) Das Steuerungsgremium setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge, der Verbraucherschutzorganisationen sowie des BMAS und des BMF zusammen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.