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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 279 InsO, Gegenseitige Verträge

1 Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis § 128) gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. 2 Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. 3 Die Rechte nach den §§ 120, § 122 und § 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.


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