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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 215 InsO, Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung

(1)1 Der Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, § 211, § 212 oder § 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. 2 Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Absatz 1 Satz 3) zu unterrichten. 3 § 200 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)1 Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. 2 Die §§ 201, § 202 gelten entsprechend.


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