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InsO – Insolvenzordnung

Insolvenzordnung (InsO)
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InsO – Insolvenzordnung



§ 166 InsO, Verwertung beweglicher Gegenstände

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

  • 1.auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zugunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Absatz 16 KWG zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
  • 2.auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zugunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zugunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
  • 3.auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Absatz 17 KWG.

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