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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 157 InsO, Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens

1 Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. 2 Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. 3 Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.


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