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InsO – Insolvenzordnung

Insolvenzordnung (InsO)
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InsO – Insolvenzordnung



§ 91 InsO, Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, § 892, § 893 BGB, § 3 Absatz 3, §§ 16, 17 SchRG, § 5 Absatz 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Absatz 3 SVertO.


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