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InsO – Insolvenzordnung



§ 46 InsO, Wiederkehrende Leistungen

1 Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. 2 Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.


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