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HHG – Häftlingshilfegesetz

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
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HHG – Häftlingshilfegesetz



§ 17 HHG, Personenkreis

1 Von der Stiftung werden die in § 1 Absatz 1 genannten Personen gefördert. 2 Auf die Förderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. 3 § 12 gilt mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird.


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