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HAG – Heimarbeitsgesetz

Heimarbeitsgesetz (HAG)
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HAG – Heimarbeitsgesetz



§ 6 HAG, Listenführung

1 Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Diese sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zu übermitteln.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).


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