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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 126 GWB, Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es

  • 1.bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens 5 Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
  • 2.bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens 3 Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

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