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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 82a GWB, Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung

§ 82a neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).

(1)1 Im Verfahren nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung ist § 69 Absatz 4 und 5 Satz 1 2. Halbsatz OWiG nicht anzuwenden. 2 Die Staatsanwaltschaft hat die Akten an das nach § 83 zuständige Gericht zu übersenden. 3 Im gerichtlichen Bußgeldverfahren verfügt die Kartellbehörde über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft; im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vertritt allein der Generalbundesanwalt das öffentliche Interesse. 4 § 76 OWiG ist nicht anzuwenden.

(2)1 Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a OWiG angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. 2 Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a OWiG angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.


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