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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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§ 79 GmbHG, Zwangsgelder

(1)1 Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35a, § 71 Absatz 5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 HGB bleibt unberührt. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 5 000 EUR nicht übersteigen.

(2) In Ansehung der in §§ 7, § 54, § 57 Absatz 1, § 58 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 HGB nicht statt.


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