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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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GmbHG – GmbH-Gesetz



§ 60 GmbHG, Auflösungsgründe

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

  • 1.durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
  • 2.durch Beschluss der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen;
  • 3.durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und § 62;
  • 4.durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
  • 5.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  • 6.mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 FamFG ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
  • 7.durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.


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