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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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GmbHG – GmbH-Gesetz



§ 53 GmbHG, Form der Satzungsänderung

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

Absatz 1 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1146).

(2)1 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 2 Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1146).

Absatz 3 eingefügt durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1146), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.

(3)1 Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. 2 Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.


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