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BKGG – Bundeskindergeldgesetz

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
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BKGG – Bundeskindergeldgesetz



§ 7 BKGG, Zuständigkeit

Überschrift neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des BMFSFJ durch.

(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.

Absatz 3 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).


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