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BFDG – Bundesfreiwilligendienstgesetz

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG)
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BFDG – Bundesfreiwilligendienstgesetz



§ 10 BFDG, Beteiligung der Freiwilligen

1 Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. 2 Das BMFSFJ regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


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