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BFDG – Bundesfreiwilligendienstgesetz

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG)
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BFDG – Bundesfreiwilligendienstgesetz



§ 2 BFDG, Freiwillige

1 Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

  • 1.die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
  • 2.einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar
    • a)einer Vollzeitbeschäftigung oder
    • b)einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).

  • 3.sich aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens 6 Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
  • 4.für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:
    • a)ein angemessenes Taschengeld,
    • b)unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie
    • c)Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).

2 Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 % der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt und dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem JFDG leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben. 3 Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.

Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).


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