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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

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BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 30h BetrAVG, [Übergangsregelung zu § 20 Absatz 1]

§ 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. 6. 2001 erteilt werden.

§ 30h eingefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310), geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).


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