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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 35 BAföG, Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge

1 Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle 2 Jahre zu überprüfen und durch Gesetz ggf. neu festzusetzen. 2 Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. 3 Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

Satz 4 gestrichen durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).


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