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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Arbeitsrecht
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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz



§ 19 AÜG, Übergangsvorschrift

(1)§ 8 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. 12. 2010 begründet worden sind.

(2) Überlassungszeiten vor dem 1. 4. 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b und der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Absatz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt.


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