Category Image
Gesetze

ArbZG – Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

ArbZG – Arbeitszeitgesetz



§ 25 ArbZG, Übergangsregelung für Tarifverträge

1 Enthält ein am 1. 1. 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. 12. 2006 unberührt. 2 Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Absatz 4 gleich.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.