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ArbZG – Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
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ArbZG – Arbeitszeitgesetz



§ 1 ArbZG, Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

  • 1.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
  • 2.den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

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