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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 53 ArbGG, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter

(1)1 Die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. 2 Entsprechendes gilt für Amtshandlungen aufgrund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der ZPO über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.


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