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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 50 ArbGG, Zustellung

(1)1 Die Urteile werden von Amts wegen binnen 3 Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2 § 317 Absatz 1 Satz 3 ZPO ist nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 173, § 175 und § 178 Absatz 1 Nummer 2 ZPO sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).

(3) (weggefallen)


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