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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 40 ArbGG, Errichtung

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.

(1a) (weggefallen)

(2)1 Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das BMAS im Einvernehmen mit dem BMJV. 2 Das BMAS kann im Einvernehmen mit dem BMJV Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.


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