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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 30 ArbGG, Besetzung der Fachkammern

1 Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. 2 Werden für Streitigkeiten der in § 22 Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern gebildet, so dürfen ihnen diese Angestellten nicht als ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber angehören. 3 Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Absatz 2 erstreckt, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, für deren Bezirke die Fachkammer zuständig ist.


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