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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 10 ArbGG, Parteifähigkeit

1 Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 3f sind auch die nach dem BetrVG, dem SprAuG, dem MitbestG, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem DrittelbG, dem § 222 SGB IX, dem § 51 BBiG und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem EBRG, dem SEBG, dem SCEBG, dem MgVG und dem MgFSG beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. 2 Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. 3 Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 TVG Rechte übertragen sind.

Satz 1 geändert durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).


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