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AMRabG – Gesetz über Rabatte für Arzneimittel

Gesetz über Rabatte für Arzneimittel [AMRabG]
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AMRabG – Gesetz über Rabatte für Arzneimittel



§ 1a AMRabG, Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis

1 Für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V gilt, haben die pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und dem tatsächlichen Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der AMPreisV und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer nach dem Anteil der Kostentragung auszugleichen, sofern der tatsächliche Abgabepreis über dem zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Erstattungsbetrag liegt. 2 § 1 Satz 2 bis 5 sowie die §§ 2, § 3, § 4 und § 5 gelten entsprechend. 3 Die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1 übermittelt Angaben, die ihr gemäß § 130b Absatz 4a Satz 3 SGB V übermittelt werden, unverzüglich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

§ 1a eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050). Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (1. 1. 2025).


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