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AktG – Aktiengesetz



§ 408 AktG, Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

1 Die §§ 399 bis § 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. 2 Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden Gesellschafter.


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