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AktG – Aktiengesetz



§ 303 AktG, Gläubigerschutz

(1)1 Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. 2 Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

Satz 2 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

(3)1 Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. 2 § 349 HGB über den Ausschluss der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.


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