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AktG – Aktiengesetz



§ 236 AktG, Offenlegung

Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 HGB darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.


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