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AktG – Aktiengesetz



§ 170 AktG, Vorlage an den Aufsichtsrat

(1)1 Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a HGB sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Absatz 1, 2 HGB) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. 3 Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b HGB), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b HGB), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, § 342c, § 342d Absatz 2 Nummer 2 HGB) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 HGB, sofern sie erstellt wurden.

Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).

(2)1 Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. 2 Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:

1. Verteilung an die Aktionäre...
2. Einstellung in Gewinnrücklagen...
3. Gewinnvortrag...
4. Bilanzgewinn...

(3)1 Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. 2 Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.


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