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AktG – Aktiengesetz



§ 53 AktG, Ersatzansprüche bei der Nachgründung

1 Für die Nachgründung gelten die §§ 46), § 47, § 49 bis § 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. 2 An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. 3 Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 4 Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags über die Nachgründung.


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