Category Image
Grundsätze

VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht

Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht



Ziff. 1. VVErstattungsverzicht, [Verzicht auf Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X]§ 105§ 105

Die Krankenkasse und der Unfallversicherungsträger verzichten darauf, gegenüber dem jeweils anderen Träger Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X für unzuständigerweise getragene Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel geltend zu machen.


Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.