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PartGG – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
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PartGG – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz



§ 7 PartGG, Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung

(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436), bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3.

(2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 HGB entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(3) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 HGB mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.

Absatz 3 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl. I S. 2363).


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