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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 26i EGAktG, Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

1 Die §§ 111, § 170, § 171, § 176, § 237 und 283 AktG in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. 4. 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. 12. 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. 1. 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. 4. 2017 geltenden Fassung anwendbar.


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